Für das Jahr 2022 werden in der Schweiz insgesamt 450 Millionen Franken für die Investitionsförderung von Photovoltaik-Anlagen bereitgestellt. Dies ist aber nur ein Teil der Anreize und Erleichterungen, mit denen die Schweiz den Ausbau von Photovoltaik-Anlagen weiter fördern will. Schließlich gibt es ein ambitioniertes Ausbauziel: Während im Jahr 2020 noch 4’400 GWh Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt wurden, soll diese Menge auf im Jahr 2035 11’400 GWh steigen.
Mit Photovoltaik-Anlagen kann sich der Betreiber langfristig gegen steigende Strompreise absichern und nebenbei noch CO2 einsparen und das Klima schützen. Die Zeiten für die Errichtung einer Solaranlage waren noch nie so gut: Qualitätsverbesserungen bei den Modulen und gestiegene Wirkungsgrade der Solarzellen bedeuten eine längere Lebensdauer bei gesunkenen spezifischen Investmentkosten.
Informieren Sie sich hier über die Fördermöglichkeiten sowie die bürokratischen Erleichterungen, die im Jahr 2022 die Installation von Photovoltaik-Anlagen umso attraktiver machen.
Einmalvergütung (EIV)
Die wichtigste und lukrativste Förderung ist die Einmalvergütung, die die Schweiz für die Errichtung einer Photovoltaikanlage als Zuschuss zu den Investitionskosten auszahlt. Diese setzt sich zusammen aus einem fixen Sockelbetrag und einer Vergütung pro installiertem Kilowatt Leistung.
Beispielsweise würde für eine neue Photovoltaikanlage mit 10 kWp installierter Leistung ein Sockelbetrag von 700 Fr. sowie ein Leistungsbetrag von 380 Fr./kWp angesetzt, sodass die gesamte Einmalförderung 4’500 Fr. betragen würde. Je nach Anlagengröße und Einbausituation kann die Förderung zwischen 20% und 30% der Gesamtsumme decken. Die Gesuchstellung der Einmalvergütung wird durch die Pronovo AG als Tochter der Swissgrid AG abgewickelt.
Für Anlagen mit einer installierten Leistung von <100 kWp kommt die Förderung für Kleinanlagen (KLEIV) in Frage. Anträge zur Förderung nach KLEIV können erst nach der Errichtung der Anlage eingereicht werden. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung. Anlagen mit einer installierten Leistung >100 kWp fallen unter die Förderung für Großanlagen (GREIV). Hier kann eine Förderzusage bereits erteilt werden, bevor mit dem Bau der Anlage begonnen wurde, um Investitionssicherheit zu schaffen. Die Zusage wird in der Regel innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung erteilt.
Es kommen aber nicht nur komplett neu errichtete Anlagen für die Förderung nach EIV in Frage, sondern auch Erweiterungen. Der Förderbetrag wird hierbei auf die nachgerüstete Leistung berechnet, sodass auch der Ausbau einer bestehenden Anlage lukrativer wird.
Einspeisevergütung (EVS)
Die Förderung nach Einspeisevergütungssystem, die im Wesentlichen eine festgelegte Förderung je eingespeister Kilowattstunde Elektroenergie bedeutet, kommt nur noch für Photovoltaik-Anlagen >100 kWp in Frage. Die Vergütungssätze orientieren sich dabei an den tatsächlichen Stromgestehungskosten einer Referenzanlage. Sollte sich der Betreiber für eine Förderung nach EVS entscheiden, kann keine Förderung nach GREIV in Anspruch genommen werden.
Weiterhin zu beachten ist, dass der Betreiber bei einer Förderung nach EVS seinen Strom direkt vermarkten muss. Da ab Ende 2022 keine Neuanlagen mehr in die Förderung nach EVS aufgenommen werden und bereits eine lange Warteschlange besteht, ist diese Art der Förderung kaum mehr als lukrativ zu betrachten.
Einspeisevergütung durch Stromversorger
Der Strom, der nicht durch den Betreiber der Photovoltaik-Anlagen selbst verbraucht wird, wird vom lokalen Versorger abgekauft und in das öffentliche Netz eingespeist. Die Vergütung erfolgt je eingespeister Kilowattstunde und ist von Versorger zu Versorger unterschiedlich. Die Spanne reicht von etwa 5 bis hin zu 23 Rp. pro Kilowattstunde.
Jeder lokale Versorger legt den Vergütungssatz eigenständig fest. Dies führt zu der Situation, dass sich die Vergütungssätze in benachbarten Kantonen um den Faktor 3 oder 4 unterscheiden können. Die große Schwankungsbreite kommt durch eine Vielzahl von Faktoren zustande. Während manche Stromversorger ein klares Renditeziel verfolgen und dies auch im Einkauf durchsetzen, haben sich andere der klimapolitischen Förderung von Erneuerbaren Energien verschrieben. Weiterhin ist die Größe des Versorgers entscheidend für den finanziellen Spielraum.
Zu beachten ist außerdem, dass der Versorger den einmal bezahlten Vergütungssatz nicht für einen definierten Zeitraum garantieren muss, sondern diesen einseitig ändern kann.